Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 8 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen

Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen

Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses

für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen;

§ 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen

dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu der Höhe

überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1

Satz 1 benötigt werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall

zu belegen.

§ 7 § 9